Finanzierung Intensivpflege
Intensivpflege und Beatmungspflege
Sie haben einen Anspruch aus § 2 SGB V gegenüber Ihrer Krankenkasse auf Übernahme der entstehenden Kosten für die ambulante Intensiv- und Beatmungspflege. Voraussetzung hierfür ist ein ambulanten Pflegedienst, der mit den gesetzlichen Krankenkassen einen sog. Versorgungsvertrag nach §§ 132, 132a SGB V geschlossen hat.
In der Wahl Ihres Pflegedienstes sind Sie frei, gem. der freien Arztwahl § 76 SGB V.
Gesetzliche Krankenkassen
Zwischen unserem Unternehmen und den gesetzlichen Krankenkassen bestehen die erforderlichen Versorgungsverträge nach §§ 132, 132 a SGB V. Damit sind wir rechtlich befugt, Intensiv- und Beatmungspflege im Rahmen der häuslichen Pflege nach § 37 Absatz 2 SGB V zu erbringen. Die bei der Versorgung entstehenden Kosten der häuslichen Intensiv- und Behandlungpflege sind von den Krankenkassen zu tragen.
SGB V § 37:
- Überwachung Beatmung und Absaugung des Tracheostomas, VO durch HA
- Versorgung mit Hilfsmittel
- Behandlungspflege